Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 3 U 24/07
Urteil vom 23.10.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 3 U 41/05, Urteil vom 08.01.2007
Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Dauer der Gewährung von Verletztengeld.
Der 1948 geborene Kläger lebt seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache spricht er nur sehr eingeschränkt. Er hat weder einen Schulabschluss noch hat er einen Beruf erlernt. In seinem Berufsleben hat er im Wesentlichen Helfertätigkeiten bei verschiedenen Baufirmen ausgeübt. Zuletzt war er bei der Fa. M Bau GmbH in W-Stadt als Fahrer mit Ladetätigkeit und Bauarbeiter beschäftigt. Diese Tätigkeit umfasste auch schwere körperliche Arbeiten.
Am 12. März 2004 erlitt der Kläger während dieser bei der Beklagten versicherten Tätigkeit einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte er bei einer Baustoffhandlung in B Stadt Mörtel für eine Baustelle in F-Stadt besorgt. Auf der anschließenden Fahrt mit dem Firmenwagen zu dieser Baustelle verlor er auf der Autobahn A 5 die Kontrolle über das Fahrzeug, als sich von diesem das linke Hinterrad löste, und kam von der Fahrbahn ab. Er zog sich eine dislozierte distale Radius-Mehrfragmentfraktur rechts mit Gelenkflächenbeteiligung und Abriss der Spitze des Processus styloideus ulnae (Griffelfortsatz der Elle) sowie eine Prellung des linken Kniegelenkes mit Schürfwunde zu.
Der Kläger wurde bis zum 26. März 2004 zur Erstversorgung stationär in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F-Stadt (BGUK) behandelt, anschließend erfolgte eine ambulante Physio- und Ergotherapie. Nachdem am 24. April 2004 der Lohnfortzahlungszeitraum abgelaufen war, zahlte die AOK Hessen dem Kläger im Auftrag der Beklagten aufgrund der mit dieser bestehenden Verwaltungsvereinbarung Verletztengeld aus.
Eine Untersuchung in der BGUK am 28. April 2004 ergab einen Verdacht auf eine drohende Heilentgleisung; eine Röntgenuntersuchung hatte ergeben, dass noch[…]