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Verletzt sich der Postbote beim Postaustragen an einem Rosenbusch oder an einem Dornengewächs, welches in den Bürgersteig hineinragt, so haftet der Grundstückseigentümer hierfür nicht auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld, da Fußgänger auf mögliche Gefahrenquellen selbst achten müssen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2005, Az.: 30 C 1918/05-24). Hineinragende Zweige sind offensichtlich und können umgangen werden.[…]