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Zuerkennung Merkzeichens aG – Voraussetzungen

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 SG Wiesbaden – Az.: S 7 SB 296/15 – Gerichtsbescheid vom 07.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der 1968 geborenen Klägerin ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ vorliegen Die Klägerin leidet an einer Lähmung des linken Beines nach Poliomyelitis.

Mit Bescheid vom 15.10.2008 hatte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden – Versorgungsamt – (im Folgenden: Beklagter) bei der Klägerin einen GdB von 90 sowie ferner das Vorliegen der Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Folgende Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt: Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose mit ausstrahlenden Beschwerden, Bronchialasthma, Diabetes mellitus und Beinlähmung links nach Poliomyelitis.

Am 26.02.2015 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 19.06.2015 abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg; er wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2015 zurückgewiesen.

Am 17.09.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sie hauptsächlich an einer poliomyelitischen Totallähmung des linken Beines leide. Aufgrund dessen könne sie ohne Hilfe ihres Ehemannes keine längeren Strecken zurücklegen und benötige einen Rollstuhl. Selbst kleinere Strecken unter 200 m seien für sie nur mit großer Anstrengung und mit Hilfe von Pausen und Unterarmgehstützen zu bewältigen. Seit dem Bescheid vom 15.10.2008 habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin signifikant verschlechtert.

Die Klägerin beantragt,

1) den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015 aufzuheben;

2) festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erfüllt.

Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die bisher getroffenen Feststellungen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (Dr. C., und Dr. E.).

Ferner hat das Gericht auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein Sachverständigengutachten eingeholt, das von dem Sachverstä[…]


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