Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Verrechnung von Freizeit und Urlaubsansprüchen
Das vorliegende Urteil befasst sich mit der Fragestellung, wie arbeitsfreie Zeiten im Kontext des Arbeitsrechts mit bestehenden Urlaubsansprüchen verrechnet werden können. Dabei steht insbesondere die Urlaubsgewährung im Fokus, die sich auf die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag stützt. Ein zentrales Element ist dabei die Urlaubsabgeltung, die bei nicht genommenem Urlaub zu leisten ist.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat klare Kriterien und Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Parteien gestellt, um zu klären, ob und inwiefern eine Verrechnung zulässig ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den vertraglichen Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht. Insgesamt dreht sich die Thematik um die Schnittstelle zwischen gewährtem Urlaub, arbeitsfreien Zeiten und den damit verbundenen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 31 Tage hat, da die Beklagte ihn nicht auf einen möglichen Verfall der Urlaubstage hingewiesen hatte und keine Maßnahmen für eine tatsächliche Urlaubsnahme getroffen hatte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Urlaubsabgeltung: Der Kläger forderte Abgeltung für 31 Urlaubstage, die er angeblich nicht nehmen konnte.
Verrechnung arbeitsfreier Zeiten: Die Beklagte argumentierte, dass diese Tage bereits als Urlaub gewertet wurden, da der Kläger in Übergangszeiten zwischen zwei Baustellen nicht arbeiten musste.
Arbeitsgericht: Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, da die Beklagte ihn nicht auf den Verfall der Urlaubstage hingewiesen hatte.
Berufung: Die Beklagte legte Berufung ein und behauptete, dass die arbeitsfreien Zeiten auf den Urlaubsanspruch anzurechnen seien.
Beweispflicht: Die Beklagte konnte nicht ausreichend beweisen, dass eine Vereinbarung über die Urlaubsnahme getroffen wurde.
Rechtsprechung: Das Gericht berief sich auf die neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesar[…]