Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 6/07
Urteil vom 27.09.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 54/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.381,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.292,14 € seit dem 22. März 2006, aus weiteren 5.689,68 € seit dem 13. Juli 2006 und aus weiteren 5.400,00 € seit dem 11. August 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 20 % jedes Betrages zu erstatten, den sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10. Januar 2003 auf der BAB … in Höhe des Kilometers 15,0 zwischen S…-Dreieck und C…, Richtung C…, mit den Beteiligten A… S…, …C…, R… K…, …, H… und W… St…, …, B…, als Haftpflichtversicherer der Beteiligten A… S… auf die bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden des W… St… bzw. der Halterin des von diesem geführten Fahrzeugs (S… GmbH & Co. KG) erbracht hat oder noch zu erbringen verpflichtet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von 50 % der von ihr geleisteten Schadensersatzzahlungen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10.01.2003 gegen 16:00 Uhr auf der BAB … in Höhe von Kilometer 15 in Fahrtrichtung C…, bei dem zunächst der bei der Beklagten versicherte und von R… K… gefahrene Ford Transit ins Schleudern geriet und entgegen der Fahrtrichtung – auf beiden Fahrspuren der BAB teilweise stehend – zum H[…]