Nein! Es stellt eine unzumutbare Härte dar, die einen Trennungsunterhaltsanspruch entfallen lässt, wenn der Noch-Ehegatte Trennungsunterhalt verlangt und mit seinem neuen Partner eine Immobilie kauft (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2009, Az.: 9 WF 19/09). Wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, stellt es eine unzumutbare Härte für den Unterhaltsschuldner dar, noch weiterhin Unterhalt an den Noch-Ehegatten zahlen zu müssen. Im vorliegenden Fall kaufte die Noch-Ehefrau mit ihrem neuen Partner ein Wohnhaus, wobei die Noch-Ehefrau offiziell die obere Etage des neu erworbenen Hauses alleine bewohnte. In dieser Etage gab es jedoch keine Küche…………[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 107/19 – Beschluss vom 09.04.2019 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder […]