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Fahrerlaubnisentziehung wegen Punkten

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Bestreiten des Zugangs von Ermahnung und Verwarnung
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 241/20 – Beschluss vom 26.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2019, die auf die Eintragung von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) gestützt ist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe weder die Ermahnung vom 14. September 2015 noch die Verwarnung vom 15. März 2017 erhalten, diese seien ihm nicht bekannt, stellt das ordnungsgemäße Durchlaufen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht durchgreifend in Frage. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien von zwei Postzustellungsurkunden wurden Frau H.  S.  am 15. September 2015 ein mit dem Aktenzeichen des Verfahrens des Antragstellers versehenes Schreiben „vom 14.09.2015“ und am 17. März 2017 ein Schreiben „vom 15.03.2017“ übergeben. Damit ist eine ordnungsgemäße (Ersatz-) Zustellung der Ermahnung am 15. September 2015 und der Verwarnung am 17. März 2017 nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LZG NRW, § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewiesen. Dass Frau S.  eine erwachsene Familienangehörige des Antragstellers im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist, hat dieser in der Beschwerdeschrift bestätigt. Dass sie zu dem Zustellungszeitpunkt, wie vom Antragsteller vorgetragen, an „auftretender Demenz“ litt, kann unterstellt werden, weil es der Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung nach den genannten gesetzlichen Vorschriften nicht entgegensteht. Eine solche Tatsache liegt bzw. lag im Verantwortungsbereich des Empfängers, hier des Antragstellers, auf den der Absender zuzustellender Schreiben, hier der Antragsgegner, keinen Einfluss hat.

Soweit die Beschwerdebegründun[…]


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