Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 709/19 (403/19) – Beschluss vom 03.01.2020
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. August 2019 ist gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine in diesen Verfahren entstandenen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oranienburg straßenverkehrsrechtlich hat gegen den bereits erheblich vorbelasteten Betroffenen in dessen Abwesenheit mit Urteil vom 3. Juni 2019 wegen „vier tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 60 km/h, 45 km/h, 27 km/h und 29 km/h (jeweils nach Toleranzabzug), begangen am 2. Juli 2018 ab 16:08 Uhr mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, auf der Bundesautobahn … zwischen dem Autobahndreieck .. und der Raststätte L…, ein Bußgeld in Höhe von 480,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Der Betroffene hatte zuvor mit Anwaltsschriftsatz ebenfalls vom 3. Juni 2019 den Einspruch gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Nach der am 28. Juni 2019 erfolgten Urteilszustellung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 3. Juli 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Beschluss vom 28. August 2019 die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2019 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht, und damit auch nicht innerhalb der Frist der §§ 345, 43 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG begründet worden war. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 24. September 2019 zugestellt.
Unter dem Datum des 26. September 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und begründet die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Verteidiger des Betroffenen aus, dass die Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung aufgrund eines Kanzleiversehens nicht not[…]