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Der vom Hausverkäufer beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages bereits erbracht, wenn er dem Hausverkäufer einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit diesem über den Hausverkauf zu treten. Dabei reicht es aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist (BGH, Urteil vom 04.06.2009, Az.: III ZR 82/08).[…]
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