Die von Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter, auf die die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln Anwendung finden. Die in der Eigentümerversammlung unter Anwesenden abgegebene Stimme wird daher entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zur Kenntnis nimmt. Handelt es sich wie hier um eine in Form von Stimmzetteln verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden, liegt ein Zugang vor, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters als Empfänger gelangt. Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden (BGH, Urteil vom 13.07.2012, Az: V ZR 254/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de AG Saarbrücken, Az.: 4 C 348/16 (04) Urteil vom 23.08.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. […]