Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Eine 10%ige Überschreitung eines Kostenvoranschlags für Bauarbeiten, stellt keine wesentliche Überschreitung der Baukosten dar und muss vom Bauherrn getragen werden (LG Coburg, Urteil vom 20.05.2009, Az.: 12 O 81/09). Der Bauherr muss mithin den vollen Werklohn zahlen und kann die Rechnung des Bauunternehmers nicht um 10 % kürzen.[…]