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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeinschaftliches Testament – einseitige Abänderung zu Lebzeiten beider Vertragspartner

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 241/17 – Beschluss vom 27.12.2018

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Notariats Dischingen vom 27.04.2017, Az. NG 17/2016, werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Den Beteiligten wird aufgegeben, bis 08.01.2019 Angaben zum Nachlasswert zu machen, damit der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt werden kann.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um den Nachlass nach dem am … 2016 verstorbenen Erblasser. Sie sind Angehörige des Erblassers, bzw. seiner am … 2015 vorverstorbenen Ehefrau … …, geb. …. Abkömmlinge gibt es nicht.

Mit notariellem (Ehe- und) Erbvertrag (Bl. 21 d.A.) vom 15.11.1967 setzten der Erblasser und seine Ehefrau einander zu Alleinerben ein. Ansonsten hat der Erbvertrag auszugsweise folgenden Wortlaut (Unterstreichung auch im Original):

㤠3

Sind keine Abkömmlinge von uns (leibliche Abkömmlinge oder an Kindes Statt angenommene Kinder) vorhanden, so beruft der überlebende Gatte zu seinen Erben:

a) zur Hälfte, die beim Eintritt des Erbfalls geborenen und lebenden Abkömmlinge der Geschwister des Manns; jeder Stamm zum gleichen Anteil und innerhalb des einzelnen Stammes nach den Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge.

b) zur Hälfte, die beim Eintritt des Erbfalls geborenen und lebenden Abkömmlinge der Geschwister der Ehefrau; jeder Stamm zum gleichen Anteil und innerhalb des einzelnen Stammes nach den Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge.

zu a) und b): Bei dieser Erbeinsetzung soll es auch im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Gatten verbleiben.

§ 4

Dem überlebenden Gatten ist es gestattet, nach dem Ableben des zuerststerbenden Gatten die Erbeinsetzung bezüglich seiner eigenen Verwandten beliebig zu ändern, zu widerrufen und bezüglich dieser Hälfe seines Nachlasses anderweitig letztwillig zu verfügen.“(…)

Weiter wurde ein als „gemeinschaftliches Testament“ überschriebenes Schriftstück zur Nachlassakte (Bl. 22) gebracht, das handschriftlich – in Druckschrift – erstellt wurde und auf 01.07.2012 datiert ist. Der verfügende Teil hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Schreibfehler auch im Original):

„Wir (..) setzen uns gegenseitig zu unbeschreiben und unbeschrändten Aleinerben ein

der überlebende Ehegatte setz[…]


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