Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Einem Geschäftsführer einer Diskothek obliegt die Verkehrssicherungspflicht, dass Besucher innerhalb der Diskothek und auf dem Außengelände der Diskothek aufgrund von technischen Mängeln (im Fall ein defekter Kanaldeckel) nicht zu Schaden kommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: 5 W 9/08).[…]