LG Essen – Az.: 19 O 96/18 – Urteil vom 16.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, es habe sich am … gegen 18.20 Uhr in C auf der G-Straße in Höhe der Hausnummer … ein Verkehrsunfall ereignet, an dem ein in seinem Eigentum stehendes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt gewesen sei, Schadensersatz. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Unfall wegen eines plötzlichen und unvorhersehbaren Spurwechsels allein schuldhaft verursacht.
Das streitgegenständliche Fahrzeug des Typs Seat Alhambra war bereits etwa acht Monate zuvor, am …, in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem vor allem die linke Fahrzeugseite schwer beschädigt worden war. Der damals beauftragte Privatgutachter hatte bei Reparaturkosten in Höhe von 32.369,47 Euro netto, einem Wiederbeschaffungswert von 30.250,- Euro und einem Restwert von 8.000,- Euro einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt. Zum Schadenumfang hat er ausgeführt:
„Bei dem Schadenereignis wurde das vorstehend näher erwähnte Kraftfahrzeug an der linken Fahrzeugseite, schwerpunktmäßig im vorderen Bereich, stark beschädigt und deformiert. Die Stauchungsmerkmale erstrecken sich über den linken Kotflügel und die Türen bis in die linke A-und B-Säule des Fahrzeugs. Das vordere linke Radhaus wurde aufgestaucht. Die linke Vorderachshälfte sowie die Lenkung mit ihren Lenkorganen wurden offensichtlich beschädigt. Die linken Kopf-, Front- und Knieairbags sowie der Beifahrerairbag und die Gurtstraffer haben ausgelöst. Die rechte Fahrzeugseite wurde lackbeschädigt bzw. eingedellt. Weiterhin sind diverse Karosserie- und Anbauteile in Mitleidenschaft gezogen worden.“
Der Kläger hat zunächst mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2018 Folgendes vortragen lassen:
„Nach Rücksprache teilt unser Mandant mit, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden neben dem hier streitgegenständlichen Schaden erlitten hatte.
(Symbolfoto[…]