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Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung – soziale Auslauffrist

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Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung und die Bedeutung der Sozialen Auslauffrist
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung, insbesondere unter Berücksichtigung einer sozialen Auslauffrist, stellt ein prägnantes Thema im Arbeitsrecht dar. Hierbei geht es um die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers, der sich gezwungen sieht, eine Kündigung auszusprechen, und den Rechten des Arbeitnehmers, der auf den Schutz seines Arbeitsverhältnisses pocht. Ein zentrales Element in solchen Fällen ist oft die Konzernbetriebsvereinbarung, die Regelungen zur Weiterbeschäftigung innerhalb des Konzerns vorsehen kann.

Dabei spielt das Konzept des Personalclearings eine Rolle, bei dem betroffenen Mitarbeitern alternative Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt werden sollen. Die Interessenabwägung, ob Kündigungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, und die Prüfung der Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung sind weitere Aspekte, die in solchen Fällen berücksichtigt werden müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 Ca 20/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist unwirksam ist, da der Arbeitgeber seine Pflichten aus der Konzernbetriebsvereinbarung und dem Personalclearing nicht erfüllt hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit der Kündigung: Das Gericht hat die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt, da die Anforderungen an den Kündigungsgrund nicht erfüllt waren.
Interessenabwägung: Die Interessenabwägung muss das Verständnis der Arbeitsvertragsparteien über das Gewicht bestimmter Sachverhalte berücksichtigen.
Strenger Prüfungsmaßstab: Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nur zulässig, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber sonst ein sinnloses Arbeitsverhäl[…]


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