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Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h?

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VG München – Az.: M 23 K 19.5607 – Urteil vom 17.01.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in München wohnhafte Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur sechsmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Kläger ist.

Am 17. September 2018 um 6:24 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Diese Feststellung wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert.

Im mit einen Frontfoto versehenen Schreiben vom 2. Oktober 2018 hörte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt den Kläger hierzu als Betroffenen an. Hierin wurde dem Kläger der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 StVO als verantwortlicher Fahrer eröffnet. Gleichzeitig wurde der Kläger darum gebeten, den Fahrzeugführer mitzuteilen, sofern nicht der Kläger Fahrzeugführer war. Auf sein Aussageverweigerungsrecht als Betroffener wird er hingewiesen, ebenso darauf, dass gegen den Kläger im Falle erfolgloser Ermittlungen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Betracht kommt.

Der Anhörungsbogen geriet nicht in Rücklauf. Der Klägerbevollmächtigte wies mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 mit seinem Akteneinsichtsgesuch gegenüber dem Polizeiverwaltungsamt darauf hin, dass der Kläger einen eineiigen Zwillingsbruder (Herr A. C.) habe, dessen Anschrift er mitteilte.

Das Polizeiverwaltungsamt hörte Herrn A. C. mit Schreiben vom 2. November 2018 ebenfalls als Betroffenen an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2018 machte Herr A. C. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Polizeiverwaltungsamt ersuchte die örtliche Polizeiinspektion mit Schreiben vom 23. November 2020 zur Vornahme weiterer Ermittlungen, u.a. um Vorlage eines Vergleichsbildes zwecks Erstellung eines anthropologischen Gutachtens, sollte der Kläger einer Vorladung keine Folge leisten. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass der Kläger bereits in mehreren vergangenen Ordnungswidrigkeitenverfahren auf seinen Zwillingsbruder hingewiesen habe. Der Vorladung der ersuchten Polizeiinspektion kam Herr A. C. nicht nach und er verweigerte diese. Ausweislich e[…]


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