BGH
Az: XII ZR 55/95
Urteil vom 23.10.96
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/M.; LG Frankfurt/M.
Leitsätze:
„Die von dem Betreiber eines Sport- und Fitneß-Studios in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzte Klausel: „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt“,
benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist deshalb nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.“
Tatbestand:
Der Kläger ist ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Verein, der nach seiner Satzung das Ziel zu verfolgen hat, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet werden. Die Beklagten betreiben ein „Sport- und Fitneß Studio“. Sie schließen mit ihren Kunden auf vorgedruckten Formularen so genannte Mitgliedsverträge ab, in denen den Kunden die Nutzung der Einrichtungen und Geräte des Sport- und Fitneß Studios gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr gestattet wird. Nach den Formularverträgen sind die von den Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, in Bezug auf Verträge „zur Nutzung der Geräte und Einrichtungen im Sport- und Fitneß Studio“ – ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes – folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden.
„Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt“ (Nr. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Klausel Nr. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanstandet wird.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die in Nr. 3[…]