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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ampelanlage ausgefallen – Verkehrsunfall

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LG Aachen
Az.: 12 O 388/07
Urteil vom 05.03.2009

Der Rechtstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 6.900,00 € erledigt.
Die Beklagen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.507,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen und weitere 90,00 € nebst Zinsen aus dem Betrag von 90,00 € i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der W-Versicherung AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 15.08.2007 entstanden sind und entstehen werden.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 837,52 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.08.2007 gegen 9.40 Uhr in U. auf der Kreuzung S-Straße / G-Straße ereignete, geltend. Die Lichtzeichenanlage an dieser Kreuzung war zum Unfallzeitpunkt ausgefallen.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer, Halter und Fahrer des PKW, Marke VW-Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen Nr. 1. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des LKW, Marke Ford, amtliches Kennzeichen Nr. 2. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).
Der Kläger befuhr mit seinem PKW die S-Straße aus Richtung I3 kommend in Richtung H. In seiner Fahrtrichtung existieren zwei Fahrspuren, eine Linksabbiegerspur und eine kombinierte Spur für die Geradeausfahrt und die Rechtsabbieger. Der Kläger befuhr die letztere, also die rechte der beiden Fahrspuren. Er wollte geradeaus fahren. Der Beklagte zu 1) befuhr die G-Straße. in Geradeausrichtung und überquerte die S-Straße, aus Klägersicht gesehen von links nach rechts. Für den Beklagten zu 1) galt das Vorschrift[…]


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