OLG Bremen, Az.: 3 U 165/98, Urteil vom 31.08.1999
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7.10.1998 abgeändert und wie folgt neugefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 14.053,14 nebst 4% Zinsen auf DM 3.878,14 seit dem 1.10.1995, auf weitere DM 6.600,– seit dem 14.8.1997 und auf weitere DM 3.575,– seit dem 1.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1.10.1998 eine monatliche Mehrbedarfsrente von DM 275,– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74%, die Beklagte zu 26%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 22.000,– abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin entsprechende Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM 9.200,– abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte entsprechende Sicherheit leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 25.603,14. Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,–.
Tatbestand
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bremen vom 9.11.19993 (Aktz. 1 O 229/92 a) ist u.a. festgestellt worden, daß die Beklagte der Klägerin wegen der auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhenden Hirnschädigung und deren Folgen sämtlichen künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
Die am 20.2.1988 geborene Klägerin ist infolge des Behandlungsfehlers der Beklagten geistig und körperlich schwerstbehindert. Die geistigen und körperlichen Beschwerden haben zu einer Zerstörung der Persönlichkeit und zum weitgehenden Fortfall der Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit geführt. Die rund um die Uhr pflegebedürftige Klägerin ist seit dem 1.8.1990 im St. L Kinderpflegeheim in P untergebracht.
Mit der Klage macht die Klägerin Kosten von Besuchsfahrten ihrer Eltern geltend. Sie hat vorgetragen, ihre alleinsorgeberechtigte Mutter habe sie in der Vergangenheit an jedem 2. Wochenende freitags in Papenburg mit dem PKW abgeholt und sonntags von Bremen wieder nach Papenburg zurückgebracht. An jedem versetzten Wochenende habe ihre Mutter sie zusammen mit ihrem Vater (die Eltern der Klägerin sind miteinander nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen) in Pape[…]