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Anforderungen an die Verwirkung bei der Abwicklung eines Darlehensvertrag

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 14 U 2180/13
Urteil vom 28.07.2014

Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.09.2013 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.533,31 € nebst Zinsen aus 7.197,92 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu bezahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.197,92 € festgesetzt.

Gründe
Die klagende Bank verfolgt einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag.
Im April 2000 nahm der Beklagte bei der Klägerin zur Finanzierung einer Kapitalanlage ein Annuitätendarlehen in Höhe von (umgerechnet) 18.437,19 € auf. Mit Schreiben vom 16.06.2004 kündigte die Klägerin den Vertrag wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos (19.929,09 €) binnen Monatsfrist.
Die Verwertung der gestellten Sicherheit erbrachte 12.731,17 €, worüber die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 28.09.2004 informierte. Darin hieß es weiter: „Die Höhe der Forderung beträgt gemäß beigefügter Abrechnung per 28.09.2004 € 7.451,58. Hinzu kommen Tageszinsen in Höhe von € 1,2684 ab 28.09.2004. Wir bitten um Mitteilung bis zum 10.10.2004, wie Sie sich die Tilgung dieser Restforderung vorstellen“. Der Beklagte reagierte hierauf nicht.
Auf Antrag der Klägerin vom 09.04.2011 erging ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 10.533,31 € (einschließlich ausgerechneter Zinsen bis zum 25.03.2011), gegen den der Beklagte fristgerecht Widerspruch einlegte. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 28.04.2011 bezifferten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens zahlte die Klägerin am 22.03.2012 ein. Nach Eingang der Akten forderte das Streitgericht die Klägerin mit Verfügung vom 12.04.2012 auf, ihren Anspruch zu begründen. Dies geschah mit Schriftsatz vom 09.10.2012.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteiv[…]


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