Landgericht Görlitz
Az: 2 T 282/05
Beschluss vom 29.11.2005
Vorinstanz: AG Zittau, Az.: 2 M 0813/05
In dem Verfahren wegen Zwangsvollstreckung erlässt das Landgericht Görlitz – 2. Zivilkammer – am 29.11.2005 durch XXX folgenden
BESCHLUSS
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 14.10.2005 wird der Beschluß des Amtsgerichts Zittau Vollstreckungsgericht – vom 30.09.2005 – Az.: 2 M 813/05 aufgehoben.
I
2. Die Sache gelangt gemäß § 572 Abs.3 ZPO an das Amtsgericht Zittau – Vollstreckungsgericht – zurück mit der Anweisung, den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der in diesem Beschluß geäuten Rechtsauffassung der Beschwerdekammer neu zu bescheiden, wobei sich die Neubescheidung auch auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erstrecken hat.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 beantragte der Gläubiger die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16 Abs.3 S.2 SGB 11 vom Drittschuldner geschuldeten Mehraufwandsentschädigung.
Das Amtsgericht hat mit dem dem Gläubiger am 04.10.2005 zugestellten Beschluß vom 30.09.2005 den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen seines Erlasses mit der Begründung abgelehnt, bei der Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs.3 S.2 SGB TI handele es sich um eine gemäß § 851 Abs.1 ZPO unpfändbare, da zweckgebundene Sozialleistung.
Mit bei Gericht am 14.10.2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Gläubiger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser mit Verfügung vom 14.10.2005 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – mit der Maßgabe, über den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der im Folgenden geäußerten Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu entscheiden führt.
1) Die gemäß § 16 III S.2 SGB II an ALG-II-Empfäng[…]