Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Befunderhebungsfehler – Zahnbehandlung führt zu einer Fehlfunktion der Kiefergelenke

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Köln – Az.: I-5 U 64/16 – Urteil vom 08.04.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.5.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.806,81 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 10.000,00 EUR seit dem 21.7.2013 und aus weiteren 24.806,81 EUR seit dem 20.11.2016.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren,  immateriellen und sowie alle materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Zahnbehandlung derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, die die Beklagte, eine niedergelassene Zahnärztin, erstmals im September 2008 aufgesucht hatte, ließ im Zeitraum Mai/Juni 2010 von der Beklagten auf Grundlage eines am 20.4.2010 erstellten Heil- und Kostenplans die etwa 20 Jahre alte Versorgung im Bereich der Seiten oben rechts, oben links und unten links erneuern. Im Januar 2011 (für die Zwischenzeit sind Besuche nicht dokumentiert) erstellte die Beklagte einen weiteren Heil- und Kostenplan für eine Neuversorgung (Brücke) im Bereich unten rechts (44 – 47), die ausweislich ihrer Karteikarte am 22.2.2011 oder am 11.3.2011 (insoweit sind die Eintragungen in der Karteikarte nicht eindeutig) eingegliedert wurde. Nach der erstinstanzlich nur in Kopie vorliegenden Karteikarte der Beklagten endete die Behandlung der Klägerin am 11.3.2011. Die zweitinstanzlich erstmals im Februar 2017 dem Gericht vorgelegte Karteikarte enthält allerdings eine weitere handschriftliche Eintragung unter dem Datum 9.5.2011: „Ä1 Rezept CMD“.

Im Juni 2011 suchte die Klägerin die Zah[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv