Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 20 C 8948/13
Urteil vom 31.03.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2013 zu zahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäà § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäà § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 21,00 EUR.
1.
Zwischen den Parteien bestand ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages traf die Beklagte bei einem Anbieterwechsel gemäà § 46 Abs. 1 TKG die Pflicht sicherzustellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Die Beklagte hat gegen diese Verpflichtung verstoÃen. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie den Anschluss des Klägers an den neuen Anbieter portiert habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Art und Weise die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den reibungslosen Anbieterwechsel geschaffen worden sind. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Hierauf wurde die Beklagte mit Beschluss vom 18.9.2013 hingewiesen.
2.
Entgegen der Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 TKG war der Anschluss des Klägers im Zeitraum vom 3.4.2013 bis zum 14.4.2013 unterbrochen. Dies steht zur Ãberzeugung des Gerichts aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Eltern des Klägers vom 22.2.2014 (Anl. K7) fest. Darin wird bestätigt, dass der Anschluss im vorbezeichneten Zeitraum nicht zur Verfügung stand.
3.
Der KlÃ[…]