Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U 112/06
Urteil vom 09.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 3 O 571/04
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von ihm und seiner Ehefrau abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Ehefrau hat ihre Rechte an den Kläger abgetreten.
Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 24. November 2000 eine Beitrittserklärung zum B.Fonds in Höhe von 130.000 DM zzgl. Agio (Anlage K 4). Die Beteiligung an dem Fonds wurde durch den Mitarbeiter U. vermittelt, der dem Kläger und seiner Ehefrau auch in den Jahren 1998 und 1999 Beteiligungen verschiedener Fonds vermittelt hatte.
Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Eheleute am 29. November 2000/
4. Januar 2001 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 110.500 DM zuzüglich Disagio. In der Mitte des Kreditvertrages heißt es unter der fettgedruckten Überschrift „Widerrufsbelehrung“ u. a.: „Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Kreditvertrag verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2004 (Anlage K 3) erklärten die Eheleute den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und begehrten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, aufgrund derer er und seine Ehefrau zum Widerruf berechtigt gewesen seien. Denn der Vermittler U. sei nach telefonischer Ankündigung am 24. November 2000 in[…]