OLG München – Az.: 20 U 4438/18 – Urteil vom 31.07.2019
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. November 2018, Az. 73 O 390/18, abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, der amtlichen Vermessung einer Teilfläche von ca. 1.200 qm (Parzelle 1 und 2) aus dem Grundstück Fl.Nr. …80 der Gemarkung E. gemäß Ziffer B) II. des notariellen Kaufangebots vom 11. August 2005, UrkundsNr. …40 P/2005 des Notars Dr. Bernd P. zuzustimmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Messungsergebnis anzuerkennen, die Auflassung der Teilfläche gemäß Ziffer B) II. des notariellen Kaufangebots vom 11. August 2005, UrkundsNr. …40 P/2005 des Notars Dr. Bernd P. zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 331.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Kaufvertrag über ein Grundstück zustande gekommen ist.
Die Beklagte hat der Klägerin am 11. August 2005 ein notarielles Kaufangebot (Anlagenkonvolut K) bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 1.200 qm (vgl. Ziffer B) II., XI. der Urkunde) aus dem Grundstück FlNr. …80 der Gemarkung E., W.straße 9, zum Preis von € 130,00 pro Quadratmeter, insgesamt ca. € 156.000,00 unterbreitet. Gemäß Ziffer B) III. der Urkunde ist die Auflassung nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses und Beurkundung der Annahme zu erklären, wobei sich die Vertragsteile gegenseitig verpflichtet haben, den Vertragsbesitz vermessen zu lassen, bei der Vermessung mitzuwirken und das amtliche Messungsergebnis unverzüglich nach Vorliegen anzuerkennen. In dem Angebot ist unter Ziffer A) I. geregelt:
„An das Angebot hält sich der Anbieter bis zum Ablauf des 11. Februar 2006 gebunden. Danach kann das Angebot widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Angebotsempfänger mit einer Frist von vierzehn Tagen zu erklären, mit der Folge, dass der Widerruf nach Ablauf der Frist wi[…]