Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 151/13
Urteil vom 17.06.2014
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 – 7 O 14/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, von den bei der Klägerin vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten EUR 192,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2013 zu erstatten.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten beider Rechtzüge tragen die Klägerin 85% und die Beklagte 15%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiberin eines Gastronomiebetriebs, verlangt aus einem Versicherungsvertrag Ersatz des ihr bei einem Einbruch aus einem Geldschrank entwendeten Bargeldes; die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der für Geldschränke erweiterte Versicherungsschutz auch dann gilt, wenn die für Geldeinwürfe eingebaute Schublade nicht abgeschlossen ist.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 Versicherungsschutz unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl genommen. Die Bedingungen der sogenannten Gastro-Police, die seit Juli 2011 vereinbart waren, sehen unter anderem folgendes vor (§ 13 Nr. 1.4. der Bedingungen):
„Für Bargeld (…) ist die Entschädigung
a) in verschlossenen Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Stahlschränken der Sicherheitsstufen B bis E bzw. VdS-Widerstandsgrade I bis X oder mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg, eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür auf 15.000 EUR begrenzt;
b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selber, auf 2.000 EUR begrenzt;
c) außerhalb verschlossener Behältnisse sowie in geöffneten Registrierkassen auf 500 EUR begrenzt ohne Selbstbeteiligung.“
Der Versiche[…]