VG Osnabrück
Az.: 6 B 21/14
Beschluss vom 24.06.2014
Gründe
I.
Im Januar 2004 wurde der Antragsteller wegen einer im November 2003 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,87 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von noch acht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Einen von ihm im Oktober 2005 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte der Antragsgegner im März 2006 mit der Begründung ab, dass vor einer etwaigen Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchgeführt werden müsse, der Antragsteller die hierfür erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vorgelegt habe.
Im März 2014 erhielt der Antragsgegner vom Polizeipräsidium F., das seinerzeit gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt hatte, den Hinweis, dass dem Antragsteller am 17.08.2007 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden war; in dem insoweit ausgestellten Führerschein war als Wohnort des Antragstellers „Litvinov“ eingetragen. Auf die daraufhin vom Antragsgegner gestellte Anfrage, warum dem Antragsteller trotz des Umstandes, dass er seinen (des Antragsgegners) Erkenntnissen nach seit dem Jahr 1999 mit alleiniger Wohnung in C. gemeldet sei, in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, übersandte das tschechische Verkehrsministerium ein am 25.03. und 07.04.2014 offenbar von zwei Mitarbeitern des Ministeriums unterzeichnetes Vordruckschreiben, in dem sämtliche formularmäßig vorgegebenen Fragen zum Wohnort des Antragsstellers mit „unbekannt“ („unknown“) beantwortet worden waren.
Am 16.04.2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis darauf, dass dieser nach der vorgenannten Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums für den Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachweisen könne, zu der be[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de Nach einem Verkehrsunfall den man selbst verschuldet hat oder an dem man unter Umständen eine Mitschuld trägt, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne die Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers regulieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt nach A 1.1 AKB 2008 bzw. § 10 Abs. 5 AKB 2007 über eine sog. Regulierungsvollmacht. Grundsätzlich ist […]