AG Wernigerode – Az.: SB-411 – Beschluss vom 04.01.2019
In der Grundbuchsache Stapelburg Blatt …
Beteiligte: Landwirtschaftsgericht Goslar,
werden die Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 24.08.2016 und 06.03.2018 um Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks zurückgewiesen.
Gründe
I. Sachverhalt
Das Grundbuchgericht ist mit Schreiben des Landwirtschaftsgerichts Goslar vom 24.08.2016 ersucht worden, auf dem Grundbesitz, eingetragen in den jeweiligen Grundbüchern eingetragenen Grundstücken von Darlingerode Blatt …, Flurstücke …, Stapelburg Blatt … Flurstücke … sowie auf dem im Grundbuch von Stapelburg Blatt … eingetragenen 2/3Miteigentumsanteil an dem dort eingetragenen Grundstück Flurstück … einen Vermerk gem. Höfeordnung, nach Maßgabe § 6 Abs. 1 HöfeVfO einzutragen, dass diese zu dem im Grundbuch von B. Blatt … (Amtsgericht G) eingetragenen Hof gehören (sogen. Ausmärkergrundstücke).
Mit Ersuchen vom 06.03.2018 hat das Landwirtschaftsgericht G… das Grundbuchgericht Wernigerode ersucht, sowohl das Ersuchen vom 24.08.2016 zu vollziehen, als auch, die Grundstücke, eingetragen in den Grundbüchern von Darlingerode Blatt … Flurstücke …, Stapelburg Blatt …, Flurstücke … sowie auf den im Grundbuch von Stapelburg Blatt … eingetragenen 2/3-Miteigentumsanteil an dem dort eingetragenen Grundstück Flurstück … (Amtsgericht Wernigerode) dem Grundbuch des Hofs B. Blatt … zuzuschreiben (abzuschreiben und dorthin zu übertragen).
II. Gründe
II.1 Prüfungskompetenz
Die Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 24.08.2016 und06.03.2018 sind gem. § 3 HöfeVfO, § 38 GBO gestellt worden. Das Ersuchen vom 24.08.2016 erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen, weil es zwar unterschrieben, aber nicht mit dem Dienstsiegel des Gerichts versehen war (§ 29 Abs. 3 GBO).
Zudem ist insbesondere für letzteres Ersuchen eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Wernigerode, Grundbuchgericht nicht gegeben, sondern diejenige des Grundbuchgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hofstelle liegt (§ 4 Abs. 2 GBO).
Bereits aus den vorgenannten Gründen konnte den Ersuchen nicht entsprochen werden.
Dem Grundbuchgericht ist in der Regel die Prüfungskompetenz behördlicher Ersuchen gem. § 38 GBO nur in bestimmten Fällen eröffnet1. Außerhalb dieser Regel trifft das Grundbuchgericht eine Prüfungs-kompetenz, wenn es davon ausgehen muss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Prüfung von behördlichen Ersuchen gem. § 38 GBO (hier: Ersuchen des Lan[…]