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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung – Schadensersatzpflicht bei Versicherungsbetrug

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LG Braunschweig
Az: 7 S 238/13
Urteil vom 06.05.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 8.5.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 250,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits, § 92 ZPO, und zwar bei im Gesamtverhältnis geringer ungerechtfertigter Zuvielforderung der Beklagten als Widerklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% eines jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird betr. die in erster Instanz zum Klagantrag zu 2 erfolgreiche Klage und betr. die in erster und zweiter Instanz zum Widerklagantrag betr. die eigenen Kosten bei der Beklagten erfolglose Widerklage wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassen.
Zugleich wird beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.173,70 Euro, gegenüber dem Wert für das Verfahren erster Instanz von 3.222,00 Euro (Bl. 110) verringert um die erstinstanzlich in Höhe von 48,30 Euro als Mehrwertsteueransatz erfolglose (Bl. 109) Klage.

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