Oberlandesgericht Hamm
Az.: 5 RBs 123/13
Beschluss vom 28.08.2013
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet auf Kosten der Betroffenen verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 240,- € verurteilt bleibt; das angeordnete Fahrverbot bleibt nach Maßgabe des angefochtenen Urteils bestehen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil verurteilte das Amtsgericht die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG an.
Gegen dieses, in Anwesenheit der Betroffenen und ihres Verteidigers am 06. Juni 2013 verkündete und ihrem Verteidiger am 27. Juni 2013 zugestellte Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 06. Juni 2013, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Dabei hält sie insbesondere einen Verstoß gegen § 261 StPO für gegeben und ist der Ansicht, die Urteilsfeststellungen zur Fahreridentität trügen die Verurteilung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift vom 25. Juli 2013 Bezug genommen, die die Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 29. Juli 2013 in Bezug auf einen offensichtlichen Übertragungsfehler berichtigt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 22. August 2013 Stellung genommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Mit ihrer in der Form des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 46 OWiG erhobenen Verfahrensrüge, mit der die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen den Inbegriffsgrundsatz des § 261 StPO seiner Entscheidung ein Kurzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. .. zugrunde gelegt, welches nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, dringt sie nicht durch.
Richtig ist insoweit, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 06. Juni 2013 der Verteidiger der Verlesung des (schriftlichen) Sachverständigenguta[…]