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Pferdekutscher – absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille BAK

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OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 204/13, Urteil vom 24.02.2014

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Papenburg hat den Angeklagten am 12. März 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Auf seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Osnabrück – 7. kleine Strafkammer – am 29. August 2013 das Urteil des Amtsgerichts Papenburg aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Angeklagte am  5. August 2012 gegen 22.30 Uhr in … mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche die … Straße in Fahrtrichtung … befahren und sei von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe habe für den Entnahmezeitpunkt (6. August 2012 um 00.10 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 ‰ ergeben.

a) Der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB sei nicht erwiesen.

Symbolfoto: Von Tanja Esser /Shutterstock.com

Die Alkoholisierung des Angeklagten mit 1,98 ‰ BAK rechtfertige nicht die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit, da die nach der Rechtsprechung geltenden Grenzwerte von 1,1 ‰ BAK für Autofahrer und 1,6 ‰ BAK für Radfahrer auf einen Kutschführer nicht übertragbar seien. Eine Kutsche sei im Vergleich zum PKW wesentlich langsamer. Dem bei einem Radfahrer für die Fahrtüchtigkeit entscheidenden Gleichgewichtssinn komme beim Lenken von Pferdegespannen eine geringere Bedeutung zu. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern sei bei Versuchen in erster Linie dadurch ermittelt worden, dass auf die Fähigkeit der Testperso[…]


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