Ein Vermieter kann mit einem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen durch den Mieter an dem Vermietereigentum und der Mietwohnung nur mit der schriftlichen Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden dürfen. Wird im Mietvertrag ein solcher Einwilligungsvorbehalt vereinbart, so spielt es hinsichtlich der Unzulässigkeit von Einbauten/Umbauten durch den Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Rolle, ob die Einbauten/Umbauten zu einer Verbesserung der Wohnqualität geführt haben und/oder optisch nicht störend sind. Es spielt hinsichtlich der Unzulässigkeit auch keine Rolle, ob die Einbauten/Umbauten fachgerecht oder durch eine vom Mieter beauftragte Fachfirma durchgeführt worden sind (AG München, Urteil vom 11.07.2012, Az.: 472 C 7527/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 26 O 24832/04 Urteil vom 25.07.2005 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2005 folgendes Endurteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist im […]