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Ist ein Mieter mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, so muss er innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB (12 Monate nach Zugang der Abrechnung) konkrete Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben. Der Mieter muss auf konkrete Fehler innerhalb der Abrechnung verweisen. Die bloße Äußerung von „allgemeinen Bedenken“ gegen die Abrechnung reicht nicht aus (LG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2012, Az: 9 S 506/11).[…]