Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas Anderes vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (Landgericht Freiburg, Az: 9 S 60/13, Urteil vom 10.12.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Berlin Az.: 13 Sa 1492/06 Urteil vom 03.11.2006 Vorinstanz: Arbeitsgericht Berlin, Az.: 78 Ca 4112/06 In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2006 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2006 – 78 […]