LG Limburg – Az.: 2 O 252/16 – Urteil vom 14.12.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Grundstücke
Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch und
Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,
die Einigung im Rahmen der Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen;
2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, bezüglich der Grundstücke
Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch
Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,
Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch ,
die Einigung bezüglich seines hälftigen ideellen Miteigentumsanteils im Rahmen der Auflassung an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das Landgericht Limburg hat in dem Verfahren auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2012 mit Urteil vom 07.09.2012 (im Folgenden: Feststellungsurteil) rechtskräftig erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, gemäß der im notariellen Erbteilsübertragungsvertrag vom (Urkundenrolle Nr. des Notars ) getroffenen Vereinbarung und des dort als Anlage beigefügten Planes (entsprechend der Farbkopie als Anlage zum hiesigen Urteil) der Abvermessung und Grundstücksabschreibung
der schwarz schraffierten Fläche aus dem Grundbuch ;
sowie der rot schraffierten Fläche aus dem im Grundbuch zuzustimmen und
sodann die Einigung im Rahmen der Auflassung der abvermessenen und abgeschriebenen Grundstücke an den Kläger zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen.
Die in der Entscheidung angesprochenen schwarz bzw. rot schraffierten Flächen wurden zwischenzeitlich abvermessen und wie folgt als eigener Grundstücke im Grundbuch eingetragen:
die schwarz schraffierte Fläche
a) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von ,
b) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von,
c) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von,
die rot schraffierte Fläche
d) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von ,
e) Amtsgericht Wetzlar, Grundbuch von.
Die vorstehend zu b), c) und e) aufgeführten Grundstücke, hinsichtlich deren der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. allein die Überlassung eines hälftigen Miteigentumsanteils begehrt, hatte der Beklagte mit notariellem Vertrag vom seiner Ehefrau zur ideellen Hälfte übertragen[…]