Ein Vermieter kann in einem Kündigungsschreiben bereits einer Mietverhältnissfortsetzung aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache durch den Mieter widersprechen (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 184/09). Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs und für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht München – Az.: 7 Ta 2/08 – Beschluss vom 05.03.2008 Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2007 – Az. 35 Ca 13145/07 – aufgehoben. Gründe I. Die Klägerin hat am 24.09.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts München Klage gegen […]