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Leitungswasserschaden – Wasseraustritt aus einer Duschkabine – Versicherungsfall?

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OLG Frankfurt
Az: 7 U 196/07
Urteil vom 22.12.2009

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.8.2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.434 € nebst 4% Zinsen seit dem 1.7.2004 bis zum 31.12.2006 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2007 sowie 265,98 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Entschädigung aus der bei der Beklagten bestehenden Leitungswasserversicherung mit der Behauptung, es sei im Kellergeschoss seines Hauses durch eine undichte Dusche zu Wasseraustritt gekommen. Das Wasser sei unter die Duschtasse auf und unter den Estrich geflossen und habe sich von dort ausgebreitet. Dadurch sei es zu Schäden an der Wand hinter der Dusche, die durchfeuchtet sei, gekommen. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige SV1 habe das Fließen des Wassers von der Dusche auf den Estrich durch die zur Trocknung gebohrten Löcher sehen können. Das Wasser sei in Richtung Westwand geflossen. Außerdem lägen – was unstreitig ist – Feuchtigkeitsschäden an der Gebäudeaußenwand vor, die der Kläger ebenfalls dem Wasseraustritt aus der Dusche zuschreibt. Das Wasser habe sich, so die Annahme des Klägers, unter dem Estrich bis zu diesen Außenwänden ausgebreitet.
Der Kläger verlangt zur Sanierung der Außenwand 1.589,20 € und zur Erneuerung des Fußbodens 8.932 €, außerdem die Kosten eines Privatgutachtens des Sachverständigen SV2 und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die von der Beklagten gezahlte Entschädigung in Höhe von 1020,40 € will er sich auf diese Forderungen nicht anrechnen lassen, weil diese Leistung für die Beschädigung der Außenwandabdichtung geleistet worden sei.
Die Beklagte meint, der Feuchtigkeitsschaden an der Außenwand könne auch auf Einwirkung von außen beruhen. Es sei, nachdem die Außenabdichtung instand gesetzt worden sei, nicht mehr zu klären, ob es sich so verhalten habe. Das Wasser unter dem Estrich könne gleichfalls von außen, im Bereich des Kellerfensters der Wasc[…]


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