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WEG – bauliche Veränderung – Glasfaseranschluss bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer

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AG Plön – Az.: 75 C 11/19 – Urteil vom 03.04.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Plön auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 für Recht erkannt:

1. Die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 11.09.2019 zu TOP 9a – Ablehnung des Antrages „Die Eigentümer beschließen die Deinstallation der Wasserenthärtungsanlage.“-, TOP 9b „Die Eigentümer beschließen den Verbleib der Wasserenthärtungsanlage. Die Kosten werden nicht der Instandhaltungsrücklage entnommen und im Zuge der Hausgeldabrechnung 2019 mit allen Eigentümern, bis auf Herrn ### abgerechnet.“ und TOP 10 „Die Eigentümer beschließen die Umstellung des Lichtschalters im Keller auf Minutenlicht mit Bewegungsmelder. Die Kosten werden der Instandhaltungsrücklage entnommen.“ werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten werden verpflichtet, dem Beschlussantrag zu TOP 9a der Eigentümerversammlung vom 11.09.2019 „Die Eigentümer beschließen die Deinstallation der Wasserenthärtungsanlage. Die Kosten werden nicht der Instandhaltungsrücklage entnommen und im Zuge der Hausgeldabrechnung 2019 mit den übrigen Eigentümern abgerechnet.“ zuzustimmen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird für die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 9a und TOP 9b auf 5.000,00 Euro, für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 10) auf 120,00 Euro (450,00 Euro x 53,28/1000 x 5) und für die Anfechtung zu TOP 12 auf 5.000,00 Euro, insgesamt auf 10.120,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 11.09.2019.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ### in ###. Diese besteht aus 16 Eigentumswohnungen. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.09.2019 waren 8 Wohnungseigentümer anwesend, 5 Wohnungseigentümer hatten eine Vollmacht erteilt und 3 Wohnungseigentümer waren nicht anwesend. Bereits auf der Eigentümerversammlung vom 26.10.2017 hatten die Wohnungseigentümer sich mit der Installation einer Wasserenthärtungsanlage befasst. Die entsprechenden Beschlüsse aus der damaligen Wohnungseigentümerversammlung wurden von dem Kläger erfolgreich […]


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