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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übertragung von Schneeräum- und Streupflichten auf Mieter

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Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Vermieter grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Schneeräum- und Streupflicht befreit. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, die bestehenden Pflichten auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Die wirksame Übertragung der Schneeräum- und Streupflichten auf den Mieter entlasten den Vermieter jedoch nicht völlig von den ihm obliegenden Pflichten. Der Vermieter muss überwachen, ob der Mieter seiner Schneeräum- und Streupflicht auch wirklich nachkommt. Kommt der Vermieter diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet er im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der Vermieter selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines vermieteten Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er diese Pflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt. Wird mit der Übertragung der Schneeräum- und Streupflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
Problematisch ist es, wenn ein Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seiner Schnee-räum- und Streupflicht nachzukommen. Im diesem Falle hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten von einer anderen Person ausgeführt werden. Gleiches gilt für alle diejenigen Mieter, die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeit-raum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn).[…]


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