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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktionsrecht – nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 14 Sa 1695/02
Urteil vom 20.05.2003

In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 14, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.02 – 5 Ca 9031/01 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Umsetzung der Klägerin in den Bereitschaftsdienst aufzuheben und die Klägerin im Rufbereitschaftsdienst zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anordnung zur Leistung von Bereitschaffsdiensten.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist Trägerin von Krankenhäusern. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist seit dem 1.10.1980 zuletzt als Fachärztin in der Anästhesie-Abteilung des St. in F beschäftigt.

Nach § 2 des Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Nach der Anlage 5 (Arbeitszeitregelung) haben Mitarbeiter Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft auf Anordnung des Arbeitgebers zu erbringen. Während der Mitarbeiter beim Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, sich in der Einrichtung aufzuhalten, und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, kann sich der Mitarbeiter bei der Rufbereitschaft auch außerhalb der Einrichtung aufhalten, ist jedoch verpflichtet, auf Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Anlage 5 zur AVR).

Durch Änderungsvertrag vom 17.12.1993 wurde die monatliche Arbeitszeit der Klägerin auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt, seit Mai 1994 betreibt die Klägerin als erlaubte Nebentätigkeit eine eigene ärztliche Praxis. Diese ist während ihrer Freizeit geöffnet, die sich aus der auf 50 % reduzierten Arbeitszeit ergibt.

In den vergangenen 14 Jahren wurde die Klägerin jedenfalls überwiegend – nach ihrer Behauptung ausschließlich – in der Rufbereitschaft eingesetzt. Die Beklagte setzt im Krankenhaus regelmäßig O[…]


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