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Gerichtlicher Sachverständiger – unverwertbares Gutachten – Schadensersatzanspruch

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 9 U 231/13
Beschluss vom 14.01.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten, der in einem von dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vom Gericht zum Sachverständigen bestellt worden war, für ihm aus der Unverwertbarkeit der Gutachten entstehende Schäden. Der Beklagte war nach Erstellung von zwei schriftlichen Gutachten in dem Beweissicherungsverfahren auf Antrag eines der Antragsgegner für befangen erklärt worden, ein neuer Sachverständiger wurde beauftragt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 95 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.10.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten habe. § 839a BGB sei nach seinen Tatbestandsmerkmalen schon nicht einschlägig, ein inhaltlich unrichtiges Gutachten liege nicht vor. Eine Analogie scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es fehle auch an einem Vortrag des Klägers zu den Voraussetzungen des § 826 BGB. Die Frage, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, hat das Landgericht offengelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine Schlussanträge erster Instanz weiter verfolgt.
Er meint, die Voraussetzungen des § 839 a BGB lägen vor. Denn ein Gutachten sei auch unrichtig im Sinne dieser Norm, wenn es fehlerhaft über die vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen hinausgehe. Dieses sei hier der Fall. Jedenfalls sei aber eine Analogie geboten. So[…]


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