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Feuerwerksunfall? Urteile, und welche Versicherung zahlt unter Umständen wofür?

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Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine Versicherung für derartige Schäden auf?
Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!

I.      Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller, die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.8.1995, Az. 6 U 949/95).
II.    Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt. (OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2000, AZ: 11 U 126/99).
III.   Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 12.11.1998
5 U 123/97).
IV.    Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte der BGH nun ebenfalls.Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen, die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte. Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen. (BGH, Az: VI 163/03).
V.     Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete absc[…]


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