Oberlandesgericht Hamm
Az.: 6 U 192/01
Urteil vom 11.04.2002
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 612,02 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 31.12.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 3/8 der Kläger und 5/8 die Beklagten. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/7 der Kläger und zu 4/7 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger fordert restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Pkw Opel-Omega Caravan (Baujahr 1994; Laufleistung 82.755 km) am 16.07.1999 vom Beklagten zu 3) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Lkw der Beklagten zu 1) linksseitig beschädig wurde. Insgesamt kostete die Reparatur 9.265,81 DM.
Der Unfall war an einem Freitag. Am folgenden Samstag trat der Kläger seinen seit längerem geplanten Urlaub an, und zwar entgegen seiner Planung ohne das Auto. Zwei Wochen darauf kam er am letzten Juliwochenende aus dem Urlaub zurück und erteilte anschließend den Reparaturauftrag. Die Reparatur dauerte bis zum 14.08.1999.
Das Landgericht hat der auf Ersatz des Fahrzeugschadens einschließlich der Nebenkosten gerichteten Klage nach einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % stattgegeben, hat aber dem Kläger die für 32 Tage geforderte Nutzungsausfallentschädigung insgesamt versagt mit der Begründung, er habe das Gebot zur Schadensregulierung verstoßen, es sei ihm zumutbar gewesen, sich auch im Rahmen seines Urlaubs wenigstens telefonisch darum zu kümmern, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen; auch für die Zeit nach seiner Rückkehr bis zu Reparatur könne ihm kein Nutzungsausfall gewährt werden, da er weder vorgetragen habe, wann er aus dem Urlaub zurückgekommen sei noch wann er den Auftrag für die Reparatur konkret erteilt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr auf 70 % Basis sein[…]