0,0 Promille – Gilt für alle Fahrzeug-führer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probe-zeit um weitere 2 Jahre.
0,3 bis 0,49 Promille – Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkohol-konsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren (o-der auf Dauer), 7 Punkte, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) möglich.
0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) – Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkohol-bedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Buß-geld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahr-verbot. Ferner kann die Führerschein-stelle die Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerschein-entzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren (oder auf Dauer), 7 Punkten im Verkehrszentralregister und eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) möglich.
1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre). Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßen-verkehrs.
ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerschein-entzug zwischen 6 Monaten (Regel-fall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre). Zudem muss man sich einer medizinischen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubn[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Mäharbeiten und Sicherheit: Ein Gerichtsfall Es war ein gewöhnlicher Maitag im Jahr 2019, als ein BMW-Fahrer seine Reise auf der Bundesstraße B28 fortsetzte, nur um auf unerwartete Weise mit den Konsequenzen einer scheinbar alltäglichen Mäharbeit konfrontiert zu werden. Während er an einem Mähfahrzeug vorbeifuhr, das von einem Mitarbeiter des Beklagten […]