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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – gegnerische Versicherung verweist auf günstigere Reparaturwerkstatt – zulässig?

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Landgericht Hamburg
Az.: 323 S 78/13
Urteil vom 25.03.2014
Leitsätze vom Verfasser: Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.
Nach einem Verkehrsunfall kann man von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Erstattung der fiktiven Kosten für eine möglicherweise notwendige Beilackierung verlangen. Für die Schadensfeststellung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten genügt, dass die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Rahmen der Reparatur wahrscheinlich ist (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Eine Beilackierung ist in der Regel grundsätzlich erforderlich, um eine Lackangleichung in angrenzenden Sichtflächenbereichen des Fahrzeugs vorzunehmen und einen anderenfalls entstehenden technischen Minderwert des Fahrzeugs zu vermeiden.
In dem Rechtsstreit erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 23 –auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 für Recht:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.10.2013 (Az.: 315a C 66/1[…]


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