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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinzuziehung zu einem Altlastenverfahren

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Hess. VGH – 8. Senat
Az.: 8 UE 656/95
Verkündet 9. September 1999
Vorinstanz: VG Darmstadt 8 E 1551/93 (3)
Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt!

Leitsätze:
Durch § 44 a VwGO werden Rechtsbehelfe gegen die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HVwVfGG nicht ausgeschlossen, solange der Hinzuziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig und der Hinzugezogene damit noch Nichtbeteiligter ist.
Die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass seine Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des letzten Tatsachengerichts zu beurteilen ist.
Der Kreis der Sanierungspflichtigen ist in § 4 BBodSchG abschließend geregelt.
Der Erwerb des Handelsgeschäfts eines Einzelkaufmanns ist kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Urteil
Im Namen des Volkes
Wegen Altlastenverantwortlichkeit eines Firmenerwerbers hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1999, für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 1994 und die Hinzuziehungsbescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Oktober 1992 und 6. Mai 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom. 22. Juli 1993 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung; in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass er gemäß § 13 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG – zu einem Altlastenverfahren hinzugezogen wurde.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 erklärte das Regierungspräsidium Dar[…]


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