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Rechtsanwälte Kotz GbR

Torschuss bei Spielunterbrechung – Verletzung des Schiedsrichters – Haftung

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OLG Stuttgart
Az: 2 U 54/00
Urteil vom 01.12.2000

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 21.01.2000 wird
zurückgewiesen.
2.  Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten aus diesem
Urteil:       bis 14.000 DM.
Tatbestand
— Ohne Tatbestand (§ 543 Abs. 1 ZPO) —
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Haftungsgrund (§ 823 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht mit zwei Schritten begründet:
(1.)   mit einem objektiven Verstoß gegen allgemeine Fußballregeln (unzulässiger Torschuß durch den Beklagten nach der Spielunterbrechung wegen Foulspiels);
(2.)   mit der ein Verschulden des Beklagten begründenden Qualität dieses Verstoßes. Der Torschuß war unter keinem Gesichtspunkt vom Spielzweck gedeckt und traf den Kläger — für den Beklagten erkennbar — während einer Phase infolge Spielunterbrechung verminderter Aufmerksamkeit.
Die Entscheidung folgt damit dem Argumentationsmuster der (auch vom Landgericht zitierten) Entscheidungen BGHVersR 1976, 591 und OLG Hamm, VersR 1999, 461/ (ebenso im Ausgangspunkt: OLG Stuttgart — 7. Zivilsenat — OLGR 2000 — Seite 210, 211).
Die Entscheidung verdient Zustimmung:
Überzeugende Gegenargumente gegen die Haftung dem Grunde nach enthält die Berufungsbegründung des Beklagten nicht:
a)  Der objektive Regelverstoß ist erwiesen.
Der Beklagte hat unstreitig nach Spielunterbrechung den Ball wieder aufgenommen, ist mit ihm aufs Tor zugerannt, hat ihn in Richtung Tor geschossen und dabei den seitlich hinter dem Tor stehenden Kläger getroffen (die Positionen des Klägers, der Beklagten, der übrigen Mitspieler und des Tors sind festgehalten auf der Schadensanzeige des Zeugen L — K 7 — Rs und der vom Kläger angefertigten Skizze — Anlage zum Sitzungsprotokoll des zunächst angerufenen AG Oberndorf vom 15.12.1998 — Bl. 40).
Im Verhalten des Beklagten lag ein Verstoß gegen die DFB-Regel Nr. 9, wonach der Ball vor Spielfreigabe durch den Schiedsrichter von keinem Spieler berührt werden darf, wie auch gege[…]


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