Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung eines Fahrzeugs – Vorliegen der Haltereigenschaft – gebührenrechtlicher Veranlasser

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Berlin – Az.: 1 K 149.11 – Urteil vom 11.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG).

Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeugs vom Typ R…. Dieses gab ihr Sohn im Juni 2010 in einer Werkstatt in der H… in Berlin-Neukölln zur Reparatur ab. Da die Reparatur lange andauerte, meldete die Klägerin das Fahrzeug ab. Die Werkstatt stellte das Fahrzeug wieder auf öffentlichem Straßenland ab, ohne die Klägerin oder ihren Sohn darüber zu informieren. Die Klägerin ging davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin in der Werkstatt wäre.

Am 01.10.2010 wurde das Fahrzeug von Mitarbeitern des Beklagten ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland entdeckt. Die Mitarbeiter des Beklagten brachten daraufhin am Fahrzeug eine deutlich sichtbare Aufforderung zur Beseitigung an, den sogenannten Gelbpunkt. Bei einer am 05.10.2010 durchgeführten Nachkontrolle fanden die Mitarbeiter des Beklagten das Fahrzeug noch immer ohne gültige Kennzeichen vor. Daraufhin beauftragten sie am 06.10.2010 ein Unternehmen mit der Beseitigung des Fahrzeugs. Das Unternehmen wurde noch am gleichen Tag tätig, konnte das Fahrzeug am Feststellort aber nicht mehr auffinden.

Mit Gebühren- und Leistungsbescheid vom 14.12.2010 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 90,70 Euro, davon 55 Euro Verwaltungsgebühr und 35,70 Euro als Kostenerstattung für die Leerfahrt der beauftragten Vertragsfirma. Mit Schreiben vom 22.12.2010 legte die Klägerin durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Bescheid vom 29.03.2011, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 05.04.2011 zugestellt, wurden der Widerspruch zurückgewiesen und der Klägerin Kosten in Höhe von weiteren 25 Euro für die Bearbeitung des Widerspruchs auferlegt.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv