Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – in der Regel volle Haftung des Auffahrenden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München
Az: 10 U 3074/13
Urteil vom 14.02.2014

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 01.08.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 12.07.2013 (Az. 71 O 2130/11) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
I. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint und die Klage abgewiesen, ohne sämtliche angebotenen Beweise zu erheben.
1. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft von der Anhörung der Zeugin A. S. (D.) abgesehen, deren Einvernahme mit Beschluss vom 02.03.2012 (Bl. 63/64 d.A.) angeordnet worden war.
a) Der Kläger hat mehrfach auf Befragen seitens des Gerichts ausdrücklich erklärt, auf die Zeugin nicht zu verzichten (Bl. 57 d.A.), das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Erholung des Gutachtens genügt daher nicht für die Annahme eines „stillschweigenden“ Verzichts, zumal das Landgericht dem Kläger mit Beschlussfassung betreffend die Anberaumung eines Verkündungstermins lediglich durch begleitende Verfügung mitteilte, wie es seine Zustimmung werte. Eine Verzichtserklärung des Klägers kann in der unterbliebenen Äußerung angesichts der vormaligen ausdrücklichen Erklärung, dass auf die Zeugin nicht verzichtet wird, nicht gesehen werden, es hätte vielmehr einer erneuten Anfrage bedurft.
b) Das Beweismittel ist auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens nicht als völlig ungeeignet anzusehen. Die Kollisionsgeschwindigkeit des BMW betrug 23 km/h[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv