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Rechtsanwälte Kotz GbR

Brandstiftung – Beweislast für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalls

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OLG München
Az: 25 U 2798/13
Urteil vom 21.02.2014

Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2013, Az. 26 O 4836/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.361,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.07.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.821,40 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die D. D. Rechtsschutzversicherungs-AG, …, zur Schad. Nr. …3840 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.196,42 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 23/100 und die Beklagte 77/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 10/100 und die Beklagte 90/100.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherungsleistungen wegen eines Fahrzeugbrandschadens aus einer Kaskoversicherung für ein von ihm geleastes Fahrzeug PKW Golf, 1,4 TSI Highline, amtl. Kennzeichen …90 geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die AVB der Beklagten, Stand 01.04.2009 zugrunde. Die Parteien haben in der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von € 150,00 sowie für den Fall eines Totalschadens eine Neuwertentschädigung im ersten Jahr vereinbart. Der Kaufpreis belief sich auf € 27.161,01. Das Fahrzeug wurde am 16.07.2009 erstmals zugelassen. Die Leasinggeberin hat den Kläger ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 6).
Der Kläger stellte das Fahrzeug in der Nacht vom 08.01.2010 auf den 09.[…]


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